Anerkennung der Urheberschaft

Gemäß §13 Urhebergesetz ist die Urheberschaft der Fotografien anzugeben.

Nach § 13 des deutschen Urheberrechtsgesetzes haben Urheber das Recht, als Schöpfer ihres Werkes genannt zu werden. Das bedeutet: Wer ein Foto, einen Text, ein Design oder ein anderes kreatives Werk erstellt, darf bestimmen, ob und wie sein Name im Zusammenhang mit diesem Werk erscheint.

Für die Fotografien von mir, Matthias Frank Schmidt, schlage ich folgende Nennung vor, Abweichungen können vereinbart werde:


© Fotograf: M. F. Schmidt oder © www.fotograf-erfurt.de

 

Für Sie als Auftraggeber heißt das:
Wenn Sie ein Werk nutzen – zum Beispiel ein Foto auf Ihrer Website oder in einer Broschüre – sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Urheber korrekt zu nennen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Nennung erfolgt in der Regel:

  • direkt am Werk (z. B. unter dem Foto) oder
  • im Impressum, Bildnachweis oder Abspann.

Der Urheber kann auch entscheiden, anonym zu bleiben oder ein Pseudonym zu verwenden.

Die Anerkennung der Urheberschaft stellt sicher, dass kreative Leistungen sichtbar und respektiert werden.